Micha Brumlik
Die Antwort auf die Frage nach der Stellung Luthers zu Juden und Judentum wird sich letztlich daran bemessen, für wie angemessen man die Einlassung des später in Nürnberg zum Tode verurteilten Herausgebers des „Stürmers“, Julius Streichers vor dem internationalen Militärgerichtshof auf die ihm vorgehaltenen antisemitischen Verbrechen hält. Damals sagte Streicher:
„Dr. Martin Luther säße heute an meiner Stelle auf der Anklagebank, wenn dieses Buch von der Anklagevertretung in Betracht gezogen würde. In dem Buch „Die Juden und ihre Lügen“ schreibt Dr. Martin Luther, die Juden seien ein Schlangengezücht, man solle ihre Synagogen niederbrennen, man solle sie vernichten.“1
Der wohl beste Kenner der Geschichte der Reformation in Deutschland, der Göttinger Kirchenhistoriker Thomas Kaufmann stellt freilich fest, dass Luther zu Unrecht auf der Nürnberger Anklagebank sitzen würde, denn:
„…die Nürnberger Richter hatten nicht über die obsessiven Vorstellungen eines nach unseren Maßstäben theologischer und sittlicher Vernunft, aber auch dem „kirchenrechtlichen Gebot der Nächstenliebe“ und „judenrechtlichen Bestimmungen des römischen Rechts“ irregeleiteten Theologieprofessor des 16. Jahrhunderts zu entscheiden, sondern über die Massenmörder des 20. Jahrhunderts. Einer physischen Eliminierung der Judenheit“ so beschließt Kaufmann sein Argument „hat Luther nicht das Wort geredet.“2
Diese Behauptung Kaufmanns ist noch einmal zu überprüfen, freilich unter einem veränderten Blickwinkel. Es liegt auf der Hand, dass Luther und seine entsprechenden Äusserungen zumal in den Kirchen der Reformation unter theologischen Gesichtspunkten betrachtet werden müssen, gleichwohl soll hier eine Perspektive vorgeschlagen werden, die auch Thomas Kaufmann im Blick hat, wenn er schreibt: „Judenpolitik war in der frühen Neuzeit immer auch Finanz-,Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik und unterlag Regulierungsmechanismen, die zwar von theologischen Argumentationsmustern begleitet, aber auch von politischen und wirtschaftlichen Interessen bestimmt oder von Ressentiments geprägt wurden.“3
Kaufmanns brillante Studie arbeitet präzise heraus, daß es Luther sowohl bei seinen frühen als auch bei seinen späten Judenschriften nie darum ging, die Juden selbst anzusprechen, sondern stets darum, entweder die Papstkirche ob ihrer ineffektiven Methoden der Judenmission zu kritisieren oder sich selbst gegen andere reformatorische Autoren, die ihn inakzeptabler Lehrmeinungen wegen angriffen, zu verteidigen. Eine praktische Wirksamkeit spricht Kaufmann Luthers vor allem späten Judenschriften weitestgehend ab – mit Ausnahme seines Einflusses auf den Grafen Albrecht von Mansfeld, der 1547 die Juden aus Eisleben vertrieb.4
„und, obwohl sie ein leibliches Werk hat, doch geistlichen Standes ist, weshalb ihr Werk frei unbehindert in alle Gliedmaßen des ganzen Körpers gehen soll, strafen und antreiben, wo es die Schuld verdienet oder die Not fordert, unangesehen der Päpste, Bischöfe, Priester, sie mögen drohen oder bannen, wie sie wollen.“6Das ist nun keine Befürwortung einer Theokratie, sondern – ganz im Gegenteil – die Absage an jede Theokratie durch die Annahme, daß es Gottes Wille ist, daß Menschen grundsätzlich unter einer Obrigkeit leben und ihr auf jeden Fall willfahren müssen. Diese Obrigkeit aber soll sich nach Gottes Wille dadurch auszeichnen, als Frieden stiftendes und Frieden erhaltendes weltliches Regiment ohne Einschränkungen gegen alle vorzugehen, die den weltlichen Frieden beeinträchtigen. Von daher war es nur schlüssig, daß Luther in den Bauernkriegen und in der Frage der rebellischen Wiedertäufer eindeutig auf Seiten der Obrigkeit stand.Im Bauernkrieg jener, so Friedrich Engels „ersten bürgerlichen Revolution“ hatte Luther die Fürsten zu einer geradezu eliminatorischen Kriegsführung aufgestachelt:
“Drum soll hier erschlagen, würgen, stechen, heimlich oder öffentlich, wer da kann und daran denken,daß nichts giftigeres, Schädlicheres, Teuflischeres sein kann als ein aufrührerischer Mensch; (es ist mit ihm) so wie man einen tollen Hund totschlagen muß ̧ schlägst du ihn nicht, so schlägt er dich und ein ganzes Land mit dir.“7Vor allem in dem apologetischen „Sendbrief von dem harten Büchlein wider die Bauern“ macht Luther, ob derartiger Aufrufe scharf kritisiert, den Sinn seiner sog. Zwei Reiche Lehre unmissverständlich klar, nämlich „daß die weltliche Obrigkeit in ihrem eigenen Amt nicht barmherzig sein kann noch soll, obwohl sie das Amt Gnade ruhen lassen kann.“8 Eine theologische Überlegung besiegelt diese Überzeugung;sie hängt auf das Engste mit Luthers Sehnsucht nach einem gnädigen Gott zusammen:
„Wer nun diese zwei Reiche ineinandermengen wollte, wie unsere falschen Rottengeister tun, der würde in Gottes Reich den Zorn versetzen und Barmherzigkeit in der Welt Reich: das wäre ebenso, wie den Teufel in den Himmel und Gott in die Hölle versetzen.“9Aus den Evangelien dient ihm Joh 18,36 als Beleg für diese Haltung; dort äußert Jesus, daß sein Reich nicht von dieser Welt, sei „wäre mein Reich von dieser Welt, meine Diener würden darum kämpfen, daß ich den Juden nicht überantwortet würde.“10 Luther fordert die Zwei Reiche Lehre sogar für Person und Innenleben des einzelnen Christen: „Der Christ“ so Luther inb einer Tischrede „hat keine Beziehung zum öffentlichen Leben, wie sie ein Nachbar zum anderen, ein Bürger zum anderen hat.“11 Freilich war Luther in der Anwendung dieser „Zwei Reiche Lehre“ nicht unbedingt konsequent. Zwar stellte er in seiner Schrift „Von weltlicher Obrigkeit“ fest, daß sich dieselbe nur auf das äußere Leben, auf Hab und Gut bezieht:
„Das weltliche Regiment hat Gesetze, die sich nicht weiter erstrecken, denn über Leib und Gut und was sonst äußerlich ist auf Erden. Denn über die Seele kann und will Gott niemand regieren lassen als sich selbst allein.“12Gleichwohl wird Luther später, 1536, eine Denkschrift von Wittenberger Theologen unterschreiben, in dem diese die regierenden Fürsten nach ihrem Amt auffordern, Wiedertäufer hinzurichten, also Todesurteile wegen Gesinnungen zu verhängen: “Jedermann ist schuldig nach seinem Stand und Amt, Gottes Lästerung zu verhindern und abzuwehren. Und kraft dieses Gebots haben Fürsten und Obrigkeiten Macht und Befehl, unrechten Gottesdienst abzutun….Dazu dient auch der Text Levit. 24 : Wer Gott lästert, der soll getötet werden.“ So grausam eine solche Todesstrafe sei, es doch, wenn falsche Prediger die wahre Lehre unterdrücken „und dazu regna mundi“ unterdrücken wollen. 13
„Kein blutdürstigeres und rachgierigeres Volk hat die Sonne je beschienen, als die sich dünken lassen, sie seien darum Gottes, dass sie sollen die Heiden morden und würgen. Und es ist auch das vornehmste Stück, dass sie von ihrem Messias erwarten, er solle die ganze Welt durch ihr Schwert ermorden und umbringen. Wie sie denn im Anfang an uns Christen in aller Welt wohl erwiesen und noch gerne täten, wenn sie es könnten, habens auch oft versucht und darüber auf die Schnauze weidlich geschlagen worden sind.“14Vor diesem Hintergrund plädiert Luther für eine „scharfe Barmherzigkeit“, die zwar immerhin zur eher unwahrscheinlichen Bekehrung einiger Juden führen könnte, indes: „rächen dürfen wir uns nicht.“15 Luthers „scharfe Barmherzigkeit“ umfasst einen präzisen Katalog von Maßnahmen, die zu ergreifen er den christlichen Landesherren nahelegt:
„Erstlich, dass man ihre Synagogen oder Schulen mit Feuer anstecke und, was nicht verbrennen will, mit Erde überhäufe und beschütte, dass kein Mensch einen Stein oder Schlacke sehe ewiglich.“16 „Zum zweiten: dass man ihre Häuser desgleichen zerbreche und zerstöre, denn sie treiben eben dasselbe darin, das sie in ihren Schulen treiben. Dafür mag man sie etwa unter ein Dach oder Stall tun wie die Zigeuner, auf dass sie wissen, sie seien nicht die Herren in unserm Lande, wie sie rühmen, sondern in der Verbannung und gefangen….“17 „Zum dritten: dass man ihnen alle Betbüchlein und Talmudisten nehme, worin solche Abgötterei, Lügen, Fluch und Lästerung gelehrt wird.“18 „Zum vierten: dass man ihren Rabbinen bei Leib und Leben verbiete, hinfort zu lehren….“ „Zum fünften: dass man den Juden das Geleit und Straße ganz und gar aufhebe, denn sie haben nichts auf dem Lande zu schaffen, weil sie nicht Herren noch Amtsleute noch Händler noch dergleichen sind; sie sollen daheim bleiben.“19 „Zum sechsten : dass man ihnen den Wucher verbiete und ihnen alle Barschaft und Kleinod an Silber und Gold nehme und zur Verwahrung beiseitelege. Und dies ist die Ursache: alles, was sie haben, haben sie uns gestohlen und geraubt durch ihren Wucher, weil sie sonst kein anderes Gewerbe haben…“20 „Zum siebenten: dass man den jungen starken Juden und Jüdinnen in die hand gebe Flegel, Axt, Karst, Spaten, Rocken, Spindel und lasse sie ihr Brot verdienen im Schweiße der Nasen.“21
„Werdet ihr Fürsten und Herren solchen Wucherern nicht die Strasse ordentlicherweise verlegen, so möchte sich etwa eine Reiterei gegen sie sammeln, weil sie aus diesem Büchlein lernen werden, was die Juden sind…“26Luther begründet seine Maßnahmen zwiefach: theologisch mit dem Spott und den Lügen der Juden über den christlichen Glauben, aber eben auch politisch und ökonomisch:
„Sie leben bei uns zu Hause, unter unserm Schutz und Schirm, brauchen Land und Straßen, Markt und Gassen; dazu sitzen die Fürsten und Obrigkeit, schnarchen und haben das Maul offen, lassen die Juden aus ihrem offenen Beutel nehmen, stehlen und rauben, was sie wollen, das ist: sie lassen sich selbst und ihre Untertanen durch der Juden Wucher schinden und aussaugen und mit ihrem eigenen Gelde sich zu Bettlern machen.“27Sieht man also von seinem theologisch begründeten Judenhass ab, geht es Luther ökonomisch und politisch gegen das, was er als „Wucher“ bezeichnet sowie juristisch darum, bisher geltende Gesetze der Freizügigkeit und Rechtssicherheit wieder aufzuheben. Die geforderte Ausgrenzung der Juden aus der Rechtsgemeinschaft der Territorialstaaten begründet Luther mit ihrer Andersartigkeit:
„Denn die Juden als Fremdlinge sollten wahrlich und gewisslich nichts haben, und was sie haben, dass muß gewisslich unser sein.“28
Mindestens an dieser Äusserung läßt sich erkennen, daß Luther nicht nur ein christlicher Antijudaist, sondern doch ein Judenfeind, wenn man so will ein Frühantisemit war, wenngleich ihm dieser Begriff nicht verfügbar sein konnte. Gleichwohl: seit Jahrhunderten in deutschen Ländern lebende Juden werden hier als „Fremdlinge“ bezeichnet.
Mit seiner Polemik gegen den jüdischen Wucher nimmt Luther ein Motiv auf, das ihn gleichermaßen schon zwanzig Jahre früher beschäftigt hatte, nämlich das Problem des Kaufs und Verkaufs von Importgütern sowie der Zinsnahme, damals noch ganz ohne antisemitische, wohl aber mit frühnationalistischen Untertönen:
„Gott“ so stellt er in seiner Schrift „Von Kaufshandlung und Wucher“ aus dem Jahr 1524 fest „hat uns Deutsche dahin geschleudert, dass wir unser Geld und Silber in fremde Länder geben, alle Welt reich machen und selbst Bettler bleiben müssen.“29 Luther analysiert hier die negative Handelsbilanz der deutschen Territorien, die aufgrund des übermäßigen Imports ausländischer (Luxus)waren erzeugt wird und greift nicht zuletzt große Handels- und Messestädte wie Frankfurt am Main an:
„Frankfurt ist das Silber- und Goldloch, durch das aus deutschen Lande herausfließt, was nur bei uns quillt und wächst, gemünzt oder geschlagen wird. Wäre das Loch zugestopft, so brauchte man jetzt nicht die Klage zu hören, wie allenthalben lauter Schulden und kein Geld, alle Städte mit Zinsen beschwert und ausgewuchert sind.“30
Daher fordert Luther 1524 das Verbot der Handelsgesellschaften:
„Sollen die Handelsgesellschaften bleiben, so muß Recht und Redlichkeit untergehen. Soll Recht und Redlichkeit bleiben, so müssen die Handelsgesellschaften untergehen.“31
In welche politische, rechtliche und ökonomische Situation hinein richtete Luther seine Schrift „Über die Jüden und ihre Lügen“? 1523, als er seine Schrift „Daß unser Herr Jesus ein geborener Jude sei“ publizierte, war der hoch-und spätmittelalterliche Verfolgungs- und Vertreibungsdruck weitgehend zu einem Ende gekommen,32 die allmähliche Durchsetzung eines reichsweiten Landfriedens führte zu einem allmählichen Ende von Pogromen und Massenmorden.33 Freilich bedeuteten auch die den Juden jetzt von manchen Fürsten gegen hohe Zahlungen gewährten temporären Aufenthaltsgenehmigungen keine dauerhafte Rechtssicherheit, nach Ablauf der Gültigkeit der Schutzbriefe waren entweder neue Zahlungen oder Austreibungen fällig. Martin Luther hat diese unsichere Lage der Juden in einer frühen Schrift trefflich charakterisiert:
„…sitzen immer auff der schuckel und wurffschauffel. Heute nisten sie hie, morgen werden sie vertrieben und ihre nester zurstöret, und ist kein Prophet hie, der da spreche, flihet dort hin odder hie her, sondern mussen auch des orts ihres Elendes ungewis sein und schweben im winde, wo er sie hin weht.“34
Freilich herrschte zwischen den sich konsolidierenden Territorialstaaten und dem kaiserlichen Hof, der Reichsregierung, hier in Gestalt der Kaiser Maximilian I. und Karl V. insoweit ein Gegensatz, als der kaiserliche Hof im Kaiserlichen Privileg von 1544, einer Verlängerung des hochmittelalterlichen Speyrer Judenprivilegs,35 ein Jahr nach Luthers letzter Schrift, den Juden sicheres Geleit, Schutz ihres Handels, Verbot der Schließung von Synagogen und Schutz vor Vertreibung verhieß. Das Privileg ́gestattete den Juden sogar, höhere als unter Christen übliche Zinsen zu nehmen und zwar mit dem Argument, daß sie einer kaiserlichen Sondersteuer unterlägen und ihnen die meisten Handwerke und Ämter aufgrund der zünftigen, christlichen Verfassungen verboten waren.36 Schon vorher wurde den Juden in dem von Kaiser Karl V in Kraft gesetzten Rechtsbuch „Carolina“ ein leicht verbesserter Status als Rechtssubjekte zuerkannt. Schon zuvor, seit 1530 galt für Juden eine „Reichspolizeiordnung“, die – so Ismar Elbogen – „allen Juden, die Wucher trieben, das Geleit aufsagte.“37 Man darf anfügen: aber nur jenen. Luther aber wollte mit seinen generalisierenden Einlassungen diese bereits gesetztlich festgelegte Tendenz verschärfen.
Die „Speyrerer Judenordnung“ von 1544, wurde nicht zuletzt aufgrund einer Klage von Juden an den kaiserlichen Hof erlassen, erlassen, einer Klage darüber,“ dass man sie „gewaltigelich, fraventlich und muetwillig an ihren persohnen, leiben, haab und güettern mit tottschlagen, rauben, wegfüren, außtreibung ihrer heußlichen wohnungen, versperung und zerstörung ierer schuellen und sinagogen, deßgleichen an gelaiten und zollen belaidigt und beschwerdt“, dass man sie damit am Erwerb ihres Unterhaltes hinderte und dass man sie hinderte, das Kaiserliche Kammergericht oder andere Gerichten anzurufen. Hinzu wurde beklagt, dass die Juden in einigen Städte des Reiches „nit allain ierer haab und güetter entsetzt, geblündert und außgetriben, sondern auch ohne alle unser rechtliche erkhanndtnuß gefangen, gepeiniget, vertilgt und umb leib und guett“ gebracht wurden.38
Festzuhalten bleibt also, daß Luthers und anderer Reformatoren, aber auch anderer Machthaber Versuch, die relative Rechtlosigkeit der Juden in einzelnen deutschen Territorien sowie auf dem gesamten Gebiet des Heiligen Römischen Reichs nicht nur aufrecht zu erhalten oder zu verlängern, sondern sogar, sie weiterhin zu verschärfen, auf Widerstand sowohl der Betroffenen als auch anderer Machthaber stieß. Daher stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die damaligen Judenordnungen bzw. die Bestrebungen, sie zu verändern oder aufzuheben, zur damaligen Rechtsentwicklung im Heiligen Römischen Reich standen. Sogar wenn vorausgesetzt werden darf, daß es dort – anders als in England – keine der „Magna Charta“ auch nur vergleichbaren Ansätze zur Sicherung von Rechten gab, ist dennoch nicht anzunehmen, daß es keine Rechtsordnung gab. Wie sah die allgemeine Rechtsordnung aus? Tatsächlich wurde von Kurfürsten, Reichsstädten und kaiserlichem Hof nach zähen Verhandlungen in den Jahren 1500 bis 1502 bzw. 1521 bis 1530 ein „Nürnberger Reichsregiment“ beschlossen, ihm folgte die auf dem Reichstag zu Worms 1495 beschlossene Aufhebung des Fehderechts und die damit einhergehende Errichtung eines „Ewigen Landfriedens“ vorhergegangen. Ebenfalls schon 1495 wurde das Reichskammergericht errichtet sowie eine reichsweite Steuer beschlossen.39 Doch sah das Recht des Alten Reiches auch das Institut der „Reichsacht“ vor, mittels dessen einzelne Personen aus der Rechtsgemeinschaft ausgestoßen, sie ihrer Güter, Haus und Hof verlustig gehen sollten und für vogelfrei galten. Diese, dem mittelalterlichen, kirchlichen Ketzerrecht entstammenden Regelungen wurden auf dem Wormser Reichstag 1521 gegen Martin Luther verhängt – Formen der Rechtlosigkeit, unter denen Luther nur deshalb nicht zu leiden hatte, weil einzelne Landesfürsten, die seiner Lehre folgten, ihn schützten. Personen, die sich in der Reichsacht befanden, konnten, wie das Beispiel des tschechischen Reformators Hus schon hundert Jahre vorher gezeigt hat, umstandslos hingerichtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist nun noch einmal Luthers Fazit in seiner Schrift über die „Juden und ihre Lügen“ zu betrachten. Dort heißt es:
„Summa, ihr lieben Fürsten und Herrn, die Juden unter sich haben, ist euch solcher mein Rat nicht genehm, so trefft einen bessern, daß ihr und wir alle der unleidlichen, teuflischen List der Juden entladen werden und nicht vor Gott all der Lügen, des Lästerns, Speiens, Fluchens schuldig und teilhaftig werden…..keinen Schutz noch Schirm noch Geleit noch Gemeinschaft sie haben lassen auch nicht eure und euere Untertanen Geld und Güter durch den Wucher ihnen dazu dienen und helfen lassen.“40
Dieses Fazit nimmt noch einmal Luthers fünfte Forderung auf: nämlich den Juden Geleit und Straße ganz und gar aufzuheben.41 Rechtshistorisch betrachtet laufen Luthers Forderungen auf nichts anderes heraus, als die Juden ohne entsprechendes Verfahren in Acht und Bann zu stellen, d.h. ihnen jenen Nicht-Status zukommen zu lassen, den in die Reichsacht gezwungene Personen innehatten. Im alten Reich wurde die Acht nach einer Verhandlung gegen Personen oder auch Körperschaften verhängt, die nachweislich ihrer Steuerpflicht nicht nachkamen, sich der Majestätsbeleidigung schuldig machten oder Landfriedensbruch begingen. Sie galten als vogelfrei und durften – sofern sie rechtmäßig in der Acht waren, was Luther 1521 drohte – straffrei von jedermann umgebracht werden. Sofern diese Annahme zutrifft – und sie trifft genau dann zu, wenn man zwar in Rechnung stellt, daß Luther die Rechtlosstellung der Juden als eine Drohung konzipiert, um sie zum Verlassen des Landes zu nötigen, er aber auch bereit war, Todesfälle durch „Volkszorn“ hinzunehmen – entsprechen die Juden in diesem späten Traktat jener Gestalt des alten römischen Rechts, die der Philosoph Giorgio Agamben als „Homo Sacer“ analysiert hat.42 Nach römischen Recht waren „Homines sacri“ Menschen, die auf keinen Fall geopfert werden dürfen und insofern heilig sind, aber gleichwohl straffrei von jedem getötet werden dürfen. Agamben versucht zu zeigen, daß genau diese Institution den Raum politischer Souveränität konstituiert:
„Souverän ist die Sphäre, in der man töten kann, ohne einen Mord zu begehen und ohne ein Opfer zu zelebrieren, und heilig, das heißt tötbar, aber nicht opferbar, ist das Leben, das in diese Sphäre eingeschlossen ist.“43
Die faktische Vollmacht zu töten ist es, die nach Agamben den modernen, souveränen Staat ausmacht. Daß es dabei tatsächlich nicht nur um die Juden, sondern um den Kern des neuzeitlichen Souveränitätsgedankens geht, die absolute Vollmacht des Staates, beliebige Menschen einzeln oder in Gruppen zu töten, wird auch am Fall des Begründers der neuzeitlichen Lehre von der Souveränität, an Jean Bodin deutlich. Bodin, (1530 – 1596) ein französischer Zeitgenosse Luthers war zugleich einer der intensivsten Befürworter der Hexenjagd, indem er Hexerei als politisches Verbrechen ansah; freilich – das unterscheidet ihn von Luther – sprach er einer strikt rechtsförmigen Hexenverfolgung das Wort.44 Auch hier – bei Bodin – sind Rationalität und Irrationalität kaum zu entflechten: Hexen, „weise Frauen“ waren dafür bekannt, über Mittel der Empfängnisverhütung bzw. Techniken der Abtreibung zu kennen. Sie zu bekämpfen war damit allemal auch Ausdruck einer kalkulatorischen Biopilitik, um dem souveränen Staat auch genug Untertanen zu garantieren.
Dieser Logik gemäß fordert Luthers Judenschrift sogar, wenn auch verklausuliert, zum Mord an Juden auf. Indem er die Fürsten wiederholt auffordert, gegenüber den Juden „scharfe Barmherzigkeit“ durch die Erfüllung seiner Forderung zu üben, fordert er nicht nur ein weiteres Mal, man
„zwinge sie zur Arbeit und gehe mit ihnen nach aller Unbarmherzigkeit um, wie Moses in der Wüste tat, der dreitausend totschlug, daß nicht der ganze Haufe verderben musste.“
Erst wenn auch eine solche selektive Tötung die Judenheit der deutschen Länder nicht in die Flucht jagt, kommt das letzte Mittel in Betracht:
„Will das nicht helfen, so müssen wir sie wie die tollen Hunde ausjagen, damit wir nicht, ihrer gräulichen Lästerung und aller Laster teilhaftig, mit ihnen Gottes Zorn verdienen und verdammt werden. Ich habe das Meine getan; ein jeglicher sehe, wie er das Seine tue.“45
Thomas Kaufmann hat der Frage der Behandlung von Juden als Hunden einen eigenen Anhang gewidmet. Er weist dort nicht nur auf die Geschichte dieses Topos hin, sondern auch auf eine tatsächlich vollzogene Strafrechtspraxis – sie war seit 1515 bekannt – aus dem Jahr 1559 in einem katholischen Gebiet hin, wonach ein wegen Diebstahls ehrlos verurteilter Jude an den Fü.en zwischen zwei Hunden aufgehängt wurde, bei der die an Schwanz und Hinterpfoten aufgehängten Hunde den armen Juden bissen. Im Fall seiner durch unerträgliche Schmerzen erzwungenen Bekehrung bewegten sich die Hunde nicht mehr – nach der schließlich vom Delinquenten gewünschten und endlich vollzogenen Taufe wurde er, der jetzt Christ gewordene Jude sofort erdrosselt.46 Seine Seele immerhin war jetzt gerettet.
Nun ist die Hinrichtung neben und die Folter durch Hunde selbstverständlich nicht identisch mit der Behandlung von Juden als Hunden, freilich spricht Luther am Ende seines Aufrufs auch nicht nur von Hunden im Allgemeinen, sondern von tollen Hunden, die man allemal auch dadurch ausjagte, daß man sie, so man ihrer habhaft wurde, erschlug.
Es ist diese Konstellation eines totalen, seine Souveränität durch die Rechtlosstellung von Menschen – hier der Juden – konstituierenden Staates, die von Luther geprägt wurde und folgerichtig in die Begründung des nationalsozialistischen Staates, eines Koalitionsregimes von Nationalisten, Konservativen, Völkischen und weltanschaulichen Antisemiten einging. Am 23.11. 1938 gab der thüringische Landesbischof der Deutschen Christen, Martin Sasse einer Neupublikation von Luthers Judenschrift folgendes mit auf den Weg:
„Am 10. November 1938, an Luthers Geburtstag, brennen in Deutschland die Synagogen. Vom deutschen Volke wird zur Sühne für die Ermordung des Gesandtschaftsrates vom Rath durch Judenhand die Macht der Juden auf wirtschaftlichem Gebiete im neuen Deutschland endgültig gebrochen und damit der gottgesegnete Kampf des Führers zur völligen Befreiung unseres Volkes gekrönt…. In dieser Stunde muß die Stimme des Mannes gehört werden, der als der Deutschen Prophet im 16. Jahrhundert aus Unkenntnis einst als Freund der Juden begann, der, getrieben von seinem Gewissen, getrieben von den Erfahrungen und der Wirklichkeit, der größte Antisemit seiner Zeit geworden ist, der Warner seines Volkes wider die Juden.“47
Infrage steht letztlich, ob es tatsächlich Luthers theologischer Antijudaismus gewesen ist, der ihn – verstärkt durch einen wie auch immer erklärbaren persönlichen Leidensdruck – zu seinen manifest politischen, antisemitischen Forderungen getrieben hat, oder ob nicht vielleicht Luthers ganzes christliche Anliegen, das in seiner antisemitischen Hetzschrift von 1543 ihren Höhepunkt fand, letztlich nicht doch vor allem der theologisch verbrämte Ausdruck einer bestimmten politischen, frühneuzeitlichen Konstellation war. Diese Konstellation zeichnete sich dadurch aus, daß sich der Gedanke eines in sich systematisch aufgebauten Rechtskorpus, dessen Idee48 sich seit der „päpstlichen Revolution des Hohen Mittelalters“ durchgesetzt hatte, mit der Idee eines souveränen National- oder Territorialstaates so zusammengeschlossen haben, daß die Geltung eines zweiten, kirchlichen Rechtskorpus und –anspruchs zurückgewiesen und abgewehrt werden musste: Kern jener gesellschaftlichen Revolution, die die Reformation darstellte. Sie postulierte wie das kanonische Recht ein systematisches Rechtssystem, koppelte es freilich entschlossen von allen moralisch-theologischen Vorgaben ab und musste daher auch das Recht der Papstkirche systematisch negieren.
Obwohl Luther in seiner „Zwei Reiche Lehre“ einer strikten und unüberbrückbaren Kluft zwischen dem allein Gott vorbehaltenen Erbarmen und der unbarmherzig friedenssichernden Gewalt des Staates das Wort redete, sah er sich nicht in der Lage, die politischen Konsequenzen seiner Theologie des Gewissens und des Erbarmens zu tragen. „Usus legis theologicus“ und „Usus legis politicus“ verschwimmen endlich in der Begründung evangelisch gesonnener Landesherrschaft. Die Souveränität dieser Landesherrschaft soll sich an ihrem feindseligen Umgang mit den Juden erweisen, auch und gerade dort, wo sie einem schon erreichten Rechtsniveau widerspricht und hinter es zurückfällt.
In einem Kommentar zu einer Veranstaltung in Berlin, in der es um die dunklen Seiten der lutherischen Reformation ging, äußerte sich der Redakteur von „Christ und Welt“ in einer Weise, die dem Ernst des Themas nicht angemessen war, von Unkenntnis nur so strotzte und daher nicht anders als fahrlässig zu bezeichnen ist. Thielemann schrieb: „Denn Luthers judenfeindliche Schriften wurden wenig verbreitet und abgelehnt….In späteren Jahrhunderten, auch im Dritten Reich, waren seine Schriften gegen die Juden daher in der Kirche fast unbekannt. Erst die braunen Machthaber haben die Christen an das vergessene Erbe erinnert – und Luthers theologisch motivierte Judenfeindschaft zum rassistischen Antisemitismus umgedeutet.“
An dieser Behauptung ist nichts wahr! Entgegen apologetischen Versuchen, die auch von dem von Thielemann bemühten Pietismusforscher Johannes Wallmann betrieben werden, läßt sich nämlich mit Wallmann zeigen, daß Luthers Schriften im siebzehnten, achtzehnten sowie im frühen und späten neunzehnten Jahrhundert sehr wohl bekannt waren. Zunächst: daß – worauf Wallmann richtig hinweist – Luthers judenfeindliche Schrift von 1543 im Pietismus abgelehnt wurde, belegt doch zunächst nur eines: daß sie nämlich bekannt war. Dem Göttinger Reformationshistoriker Thomas Kaufmann verdanken wir den Hinweis, daß ein jüdischer Konvertit diese Thesen 1738 in seiner Schrift „Gespräche aus dem Reich der Todten“ kannte. Im Jahre 1746, sechs Jahre später, starb der Helmstedter Theologe und Orientalist Hermann von der Hardt, in dessen Besitz ein Buch war, in dem er handschriftlich Luthers Judenschrift erwähnte. Der erste, von Pogromen begleitete Ausbruch des modernen deutschen Frühantisemitismus wird im Allgemeinen – mit den Würzburger sog. „Hep-Hep“ Unruhen – auf das Jahr 1819 datiert. Zwei Jahre zuvor, 1817 erschien ein von einem Anonymus verfasstes Werk unter dem Titel „Luthers und v. Herders Stimmen über die Juden. Nebst einem Epilog“ sowie dem Untertitel „Wer Ohren hat zu hören, der höre“ – als Erscheinungsort wird „Deutschland“ angegeben. Drei Jahre nach den Würzburger Pogromen, 1822, publizierte der hassverzerrte Antisemit H. v.Hundt-Radowsy ein Buch unter dem Titel „Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weisser Jude zu werden von Hartwig Hundt – Radowsky, der Verfasser des Judenspiegel“. Als Erscheinungsort und -zeit wird „Jerusalem, in der neuen Buchhandlung 5582“ angegeben, auf Luthers judenfeindliche Tischbemerkungen nimmt Hundt-Radowsky u.a. auf den Seiten 26 und 163 Bezug. Das Titelkupfer des Buches zeigt Karikaturen jüdischer Männer, die gierig an den Zitzen einer Sau nuckeln. Wiederum sechzehn Jahre später, 1838, veranlasste ein C. Fischer in Leipzig den Nachdruck von Luthers „Von den Juden und ihren Lügen“. Fünfundvierzig Jahre danach, 1883, hielt der nationalliberale Antisemit Heinrich von Treitschke – nachdem er schon 1880 seinen Traktat „Noch einige Bemerkungen zur Judenfrage“ publiziert hatte – eine Rede unter dem Titel „Luther und die deutsche Nation“, in der in der Druckfassung , auf Seite 484 der gesammelten Schriften zu lesen ist: „“Wo immer deutsches und fremdes Volksthum feindselig auf einander stößt, da war der Protestantismus allzeit unser sicherster Grenzenhüter.“ Knapp dreißig Jahre später, 1910, lange vor dem „braunen Machthabern“, publizierte schließlich Theodor Fritsch sein berüchtigtes „Handbuch zur Judenfrage“. In dieser Hetzschrift bezieht sich Fritsch etwa zwanzig Mal auf Martin Luther. Mit diesem weitverbreiteten Pamphlet war Luthers Judenschrift von 1543 nach mehr als dreihundert Jahren in ihr Eigenes gekommen.
Indes: sogar, wenn man nicht von einer ungebrochenen Überlieferung ausgeht, sondern eine „Spätdatierung“ seit dem frühen neunzehnten Jahrhundert für besser begründet hält, führt nichts an der Einsicht vorbei, daß der moderne, eliminatorische Antisemitismus in Luther einen seiner wichtigsten Zeugen gefunden hat. Das alles hat mit irgendwelchen „braunen Machthabern“ – Thielemann meint vermutlich jene evangelischen Pfarrer und Bischöfe, die sich den „Deutschen Christen“ angeschlossen haben – gerade soviel zu tun, als daß sie alle ihren Luther nur zu gut verstanden haben. Wenn Martin Luther für etwas stand, dann doch dafür, aufrichtig zu sein und beharrlich für das einzutreten, was er sagte. Warum sollte das mit Blick auf die Juden anders gewesen sein?
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